Draisine (Laufmaschine)

Von Wuselig, CC BY-SA 4.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=48172689

Wir blicken mit Stolz auf eine nunmehr fast zwei Jahrhunderte währende Tradition unseres Handwerks. Die Entwicklung vom Fuhrwerk über die Karosse zum Automobil prägen unseren Berufsstand, schließlich haben Mobilität und Motorisierung durch die beiden badischen Erfinder aus unserem Innungsbereich – Karl Freiherr von Drais und Karl Benz – ihre Entwicklung erfahren.

Benz Patent-Motorwagen No. 1, 1886

Von Alexander Migl, CC BY-SA 4.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=76782943

Für Sie da:

Ihre Ansprechpartner

Rolf Mayer
Obermeister

Christian Helfert
stellv. Obermeister

Siegfried Heller
stellv. Obermeister

Joachim Huber
Geschäftsführer

Unser Vorstand
Die Fachbetriebszeichen:

Patentiert und geschützt

Die Fachbetriebszeichen sind vom ZKF – Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik e. V. beim Deutschen Marken- und Patentamt geschützt. Nur Innungsbetrieben, die die Voraussetzungen zur Zeichenführung erfüllen, wird vom ZKF das Recht zur Führung verliehen.

Die Fachbetriebszeichen sind somit das Erkennungszeichen für Betriebe, die einer Innung des Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerks angehören. Sie stehen für hohe handwerkliche Qualität, sehr gut ausgebildetes Fachpersonal und Service.

Warum Innung?

Unsere Aufgaben

Unser ganzes Bemühen dient der Förderung der gemeinsamen Interessen unserer Mitglieder. Insbesondere gilt es

  • den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen,

  • ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben,

  • entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern,

  • die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten,

  • das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern und Fortbildungslehrgänge zu veranstalten,

  • bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken,

  • das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern,

  • über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten,

  • die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,

  • die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HO) § 54